Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )ausschliesslich für

Verwertungszentrum KROPP, Recycling und Rohstoffhandel,

Mielberg 5,24848 Kropp

Die AGB zum Mietservice finden Sie auf www.mietservice-kropp.de

 

§ 1 Allgemeines

 

Für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag zustande gekommen, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Verwertungszentrum Kropp (im Folgenden Auftragnehmer) oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Kunden (im Folgenden Auftraggeber) maßgebend.

 

 

 

§ 2 Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers

 

§ 2 Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers

Baustellen, Lagerflächen und andere zu befahrende Flächen einschließlich ihrer Zufahrten sind vom Auftraggeber so herzurichten, dass die bestellte Leistung mit den für die Vertragserfüllung erforderlichen Fahrzeugen bedenkenlos erbracht werden kann. Der Auftraggeber hat den Untergrund im Zweifel zu befestigen und in anderer Weise zu sichern . Für Schäden, die an Sachen des Auftragnehmers infolge ungeeigneter Zufahrten, Lagerplätzen oder Aufstellflächen entstehen, hat der Auftraggeber Ersatz zu leisten.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

1.       Halteverbotsschilder sind, falls erforderlich, vom Auftraggeber zu bestellen, auf dessen Kosten anzumelden und gegebenenfalls zu verlängern.

 

2.       Behördliche Genehmigungen für Schuttlagerungen oder Containeraufstellungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten einzuholen. Dem Auftraggeber obliegen alle Sicherungsmaßnahmen wie das Aufstellen von Halteverbotsschildern, Absperrungen oder Beleuchtung.

 

 

§ 4 Vergebliche Anfahrten, Wartezeiten

 

Sollte die Ausführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich sein (insbesondere, weil das Eintreffen der Polizei oder des Abschleppdienstes abzuwarten ist, Container zugestellt sind, die Tragfähigkeit des Untergrundes nicht gewährleistet ist, Grundstücke verschlossen sind und ähnliche Gründe), so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Der Fahrer des Auftragnehmers entscheidet anhand der an diesem Tag von anstehenden Aufträge und nach Rücksprache mit der Disposition, ob die Beseitigung der Behinderung abgewartet werden kann.

 

 

§ 5 Terminabsprachen

 

1.       Bestellungen sind nach Möglichkeit spätestens einen Werktag vor dem gewünschten Termin zu tätigen. Zugesagte Leistungszeiten sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Terminen begründet keine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers.

 

2.       Der Auftraggeber kann 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Leistungstermins den Auftragnehmer auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten. Der Auftragnehmer kommt erst durch diese Aufforderung in Verzug.

 

3.       Änderungen oder Stornierungen des Auftrags müssen dem Auftragnehmer bis spätestens 24 Stunden vor der vereinbarten Leistungszeit angezeigt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, Ausfall- und Mehrkosten zu berechnen.

 

 

 

 

 

§ 6 Container

 

1.       Die bereitgestellten Container werden dem Auftraggeber zur Befüllung mit den vertraglich vereinbarten Stoffen überlassen. Das Befüllen des Containers ist ausschließlich mit der vertraglich vereinbarten oder bei der Bestellung angegebenen Abfallart und bis zu vereinbarten Füllmenge zulässig. Das Vermischen mit Sondermüll oder kontaminierten Abfällen ist untersagt. Der Container ist gleichmäßig zu befüllen, maximal bis zur Höhe der Oberkante und /oder dem zulässigen Gesamtgewicht.

 

2.       Mehrkosten, die aufgrund zu hoher Füllmengen (auch durch Fremdbefüllung) oder abweichender, nicht vertraglich vereinbarter Abfallarten entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die am Container oder anderen Sachen des Auftragnehmers durch vereinbarungswidrige Befüllung entstehen.

 

3.       Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die während der Stellzeit am Container entstehen, auch ohne sein Verschulden. Gleiches gilt für das Abhandenkommen von Containern.

 

4.       Vor Anlieferung des Containers hat der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber zu informieren, ob der Container auf einem privaten Grundstück oder im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden soll. Die hierfür erforderlichen Genehmigungen und anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. Container, die im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden müssen, sind vom Auftragnehmer mit den vorgeschriebenen retro-reflektierenden Warnfolien gut sichtbar auszustatten. Der Auftraggeber gewährleistet die Reinhaltung der Folien und informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Beschädigungen an den Folien.

 

5.       Eine Überlassung der Container an Dritte ist nicht gestattet. Jeder Transport oder das Umsetzen des Containers darf ausschließlich durch den Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Unternehmen erfolgen.

 

6.       Das vereinbarte Entgelt für die Containergestellung wird für jede Anfahrt berechnet und beinhaltet jeweils die Abholung des Containers . Deponiegebühr und Entsorgungskosten werden unter Beachtung der in der Preisliste aufgeführten Einschränkungen bzw. Preiszuschläge extra in Rechnung gestellt .  Soweit über die kostenlose Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, beträgt diese sieben Kalendertage (vom Gestellungstag bis zum frühest möglichen Abholtermin nach Voll - Meldung). Für jede weitere Kalenderwoche werden pro Container Mietgebühren in Höhe von 7 € fällig .Alle vereinbarten Preise werden zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer berechnet.

 

 

§ 7 Vorschriften für die Abfallbehandlung

 

1.       Für alle Leistungen im Bereich der Abfall- und Reststoffbehandlung ist die Einhaltung der zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des entsprechenden untergesetzlichen Regelwerkes von Seiten des Auftraggebers sicherzustellen. Dieser hat insoweit bei der Klassifizierung der abzuholenden oder angelieferten Abfälle mitzuwirken und über die Beschaffenheit vollständig aufzuklären.

2.       Die Abholung, die Annahme, der Transport und die Verpflichtung zur Entsorgung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die überlassenen Stoffe den bei der Auftragserteilung gemachten Angaben entsprechen.

 

 

 

 

§ 8 Lieferung von Erdbaustoffen und Schüttgütern

 

Die Lieferung erfolgt an den vertraglich vereinbarten Ort, falls frei Baustelle angeboten. Bei nachträglicher Änderung des Zielortes trägt der Auftraggeber alle dadurch entstehenden Mehrkosten und hat für eine ordnungsgemäße Entladung Sorge zu tragen. Die Entladestelle muss mit Straßenfahrzeugen ohne Vorspann zu erreichen sein, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Güter an der nächsten erreichbaren Stelle zu entladen oder, falls dies nicht möglich ist, die Güter bis zur Benennung eines abladefähigen Ortes zurück zu transportieren. Anfallende Wartezeiten, Kosten des Rücktransports und Kosten der zusätzlichen Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Nichtauslastung des Fahrzeugs werden Mindermengenzuschläge erhoben.

 

 

 

 

 

§ 9  Selbstanlieferungen Schrott u. Metalle

Der Anlieferer ist verpflichtet sich vor der Selbstanlieferung von Schrott oder Buntmetallen im Büro anzumelden und den Entladeort zu erfragen .

Bei Entladehilfe übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die eventuell entstehenden Schäden an Fahrzeugen des Anlieferers .

Wenn keine Entladehilfe gewünscht ist hat der Anlieferer dies bei der Anmeldung anzumelden.

 

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

 

1.       Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Zur Sicherung der Forderung tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt alle künftigen Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung dieser Ware in Höhe der Rechnungsbeträge ab. Wird die Ware mit anderen Stoffen vermischt oder verbunden, so tritt der Auftraggeber seine Miteigentumsrechte an den Auftragnehmer ab.

 

2.       Im Entsorgungsfalle erwirbt der Auftragnehmer erst mit der vollständigen Leistung der vereinbarten Vergütung das Eigentum an den Abfällen.

 

 

 

 

§ 11 Leistungsnachweise

 

Leistungsnachweise, die vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern umgehend vor Ort auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben werden, sind Rechnungsgrundlage. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

 

 

§ 12 Preise und Zahlungsvereinbarungen

 

1.       Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die am Tag der Lieferung/Abholung geltenden Preise, falls nicht Festpreise schriftlich vereinbart wurden. Preise für die Verwertung von Abfällen gelten nur, soweit diese unbelastet sind und keine Stoffe enthalten, deren Verwertung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen ist.

 

2.       Bei Erhöhung der Entsorgungskosten in Folge von Preiserhöhungen der Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen werden die Mehrkosten nach vorheriger Mitteilung an den Auftraggeber weitergegeben.

 

3.       Die Rechnungsstellung erfolgt unverzüglich nach Leistungserbringung, soweit nicht Vorkasse vereinbart ist. In diesem Falle erfolgt die Rechnungsstellung unverzüglich nach Auftragserteilung. Alle Rechnungen sind, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Leistet der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, so gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug.

 

 

 

 

§ 13 Haftung und Gewährleistung

 

1.       Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften im Fall von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, der Verletzung Leben, Körper und Gesundheit, im Fall von Garantieübernahme oder im Fall von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

2.       Weiter haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der  Auftragnehmer nicht.

 

3.       Bei Übertragung an Subunternehmer sind Schadensersatzansprüche an den vom Auftragnehmer beauftragten Subunternehmer zu richten. Der Auftragnehmer ist insofern durch seinen Subunternehmer von der Haftung freigestellt.

 

Für Schäden, die aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder Beratungsfehlern entstehen, haftet der Subunternehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorsätzliche Pflichtverletzungen durch den Subunternehmer bleiben grundsätzlich von der Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.

 

 

 

§ 14 Aufrechnung, Abtretung

 

Die Aufrechnung gegenüber dem Auftragnehmer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Eine Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer ist nur mit seiner Zustimmung möglich.

 

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1.       Erfüllungsort ist Kropp.

 

2.       Der Gerichtsstand ist das für den Auftragnehmer zuständige Amtsgericht Schleswig, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

 

1.       Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden unter keinen rechtlichen Umständen Vertragsbestandteil.

 

2.       Mündliche Nebenvereinbarungen oder Vertragsveränderungen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

 

3.       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall ist die ungültige Bestimmung – gegebenenfalls auch im Wege der geltungserhaltenden Reduktion – durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

 

 

 

 

 

Stand: 08. Dezember 2017

 

 

 

 

 

 

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